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Beseitigung von Gewährleistungsmängeln,
die Baunachbetreuung für Bauherren
Auch nach der Endabnahme eines Hauses hat ein Bauherr während der Gewährleistungsfrist die Möglichkeit, sichtbar werdende Mängel am Bau auf Kosten der ausführenden Baufirma beseitigen zu lassen oder entsprechende Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Die Dauer der Gewährleistungsfrist hängt von der rechtlichen Grundlage des Bauvertrages ab. Wurde nach BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) gebaut, beträgt sie fünf Jahre, bei Verträgen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind es vier Jahre. Ist diese Frist abgelaufen, kann der Bauherr nur noch in Härtefällen, etwa bei einer nachweisbar arglistigen Täuschung durch den Bauunternehmer (§ 123 BGB), seinen Anspruch auf Gewährleistung durchsetzen.
Daher ist die Baunachbetreuung für Bauherren während der Gewährleistungsfrist unbedingt zu empfehlen. Ohne diese sachverständige Begleitung passiert es allzu oft, dass versteckte Mängel zu spät entdeckt und nicht mehr rechtzeitig angezeigt werden können, so dass der Bauherr auf den Kosten sitzen bleibt.
Oft übersehene Mängel
Vom Keller bis zum Dach gibt es eine Vielzahl von immer wieder auftretenden Mängeln, die bei der Abnahme des Hauses nicht oder noch nicht feststellbar waren und auch später oftmals nur durch den wachsamen Blick eines Experten rechtzeitig aufgespürt werden. Dazu zählen:
- ungenügende Abdichtung des Kellers gegen Nässe
- Risse in Putz und Mauerwerk im Innenbereich
- Risse in den Fliesenspiegeln
- fehlende Dehnungsfugen, abplatzender Putz
- Schäden durch Feuchtigkeit an Fensterlaibungen
- Algen- und Moosbildungen in und auf Verbundsystemen zur Wärmedämmung
- Luftzug an Fenstern
- unzureichendes und mangelhaft ausgeführtes Gefälle bei Flachdächern
- fehlende Notüberläufe
- unzureichende Traufbleche bei geneigten Dächern
- Bildung von Rissen und Blasen in Sockelputzen
- zu schlechte Energiebilanz durch Mängel in der verbauten Dämmung
- zu hohe Heizkosten durch falsch dimensionierte Wärmepumpen
- schlechte Leistungsbilanz von Fußbodenheizungen
- unzureichende Berechnung der Heizlast
Mängel erkennen und rügen
Mit der Unterstützung eines ausgewiesenen Fachmanns lassen sich versteckte Mängel zuverlässig feststellen ‒ und die Interessen des Bauherren durchsetzen. Im Rahmen einer professionellen Baunachbetreuung für Bauherren bewertet ein Sachverständiger die aufgefundenen Mängel und stellt zudem sicher, dass die sogenannte Mängelrüge auch tatsächlich demjenigen Unternehmen erteilt wird, das den Schaden zu verantworten hat und auf eigene Kosten zu beseitigen hat. Der Bauherr muss den Mangel dokumentieren, das Bauunternehmen entsprechend informieren und eine angemessene Frist für dessen Beseitigung setzen. Sollte der Bauunternehmer den Prozess verschleppen, bleiben noch die Rechtsmittel eines selbstständigen Beweisverfahrens oder die zivilrechtliche Klage. Damit die Zeit für die Mängelbeseitigung nach Maßgabe des gesetzlichen Rahmens am Ende nicht zu knapp wird, empfiehlt sich spätestens sechs Monate vor dem Ende der Gewährleistungsfrist -diese begann mit der Schlussabnahme der Vertragsleistungen- eine Schlussbegehung in Begleitung eines unabhängigen Experten.
Streng genommen endet der Hausbau aus juristischer Sicht übrigens erst mit diesem Termin. So gesehen ist die sachverständige Baunachbetreuung für Bauherren auch Jahre nach dem Ende der Bauarbeiten noch Teil des Bauprozesses.
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