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Verjährungsfristen beim Hausbau im Überblick
Zwar besiegelt die Schlussabnahme die Bauarbeiten, aber auch mit festgestellter Bezugsfertigkeit des neuen Hauses gibt es für den Bauherrn noch vielerlei zu beachten. Insbesondere das allmähliche Sichtbarwerden zunächst verborgener Mängel kann noch auf Jahre hinaus für viel Ärger sorgen. Dabei gilt jedoch: irgendwann ist der Bauherr selbst in der Verantwortung. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Hausbau ebenso wie die Vergütungsansprüche der Vertragspartner. Wann genau, welche Verjährungsfrist für welches Szenario endet, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst.
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Ganz wichtig für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Hausbau nach BGB oder nach VOB ist: Verjährungsbeginn ist immer der Tag der Abnahme. In Bezug auf die jeweilige Dauer und weitere Bestimmungen bestehen jedoch Abweichungen zwischen beiden Vertragstypen. Daher unterscheiden wir im Folgenden zwischen Bauverträgen nach VOB und solchen nach BGB.
Bauvertrag nach VOB
Nach VOB verjähren die Gewährleistungsansprüche für die Arbeiten an einem Grundstück nach einem Jahr, Arbeiten an einem Bauwerk nach zwei Jahren. Gewährleistungsansprüche an Feuerungsanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Abnahme geltend gemacht werden. Für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagen oder Teile wird die Gewährleistung auf zwei Jahre (mit Wartung) beziehungsweise ein Jahr (ohne Wartung) festgesetzt. Kann der Bauherr dem Bauunternehmer das arglistige Verschweigen eines Mangels nachweisen, verjähren entsprechende Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren. Eine Unterbrechung der Verjährung findet nach VOB im Falle einer schriftlichen Rüge statt.
Bauvertrag nach BGB
Nach BGB sind die Gewährleistungsansprüche für Arbeiten an einem Grundstück nach einem Jahr verjährt, die Arbeiten an einem Bauwerk jedoch erst nach fünf Jahren. Gewährleistungsansprüche an Feuerungsanlagen verjähren ebenfalls erst nach fünf Jahren. Und auch für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagen oder Teile müssen Gewährleistungsansprüche binnen fünf Jahren geltend gemacht werden, wenn diese einen Bauwerksteil darstellen. Auch nach BGB gilt, dass Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, wenn der Bauherr dem Bauunternehmer das arglistige Verschweigen eines Mangels nachweisen kann. Nach BGB wird die Verjährung erst dann unterbrochen, wenn gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Verjährung von Vergütungsansprüchen
Im Unterschied zu den Gewährleistungsansprüchen beginnt für die Vergütungsansprüche sowohl nach BGB als auch nach VOB die Verjährungsfrist erst am ersten Januar des Jahres, das auf die ordnungsgemäße Erbringung (beziehungsweise Fertigstellung) der Bauleistung folgt.
Vereinbaren die Vertragspartner in ihren Vertragsbedingungen jedoch, dass der Unternehmer eine Rechnung stellen muss, richtet sich die Festsetzung der Verjährungsfrist nach dem Jahr, in dem die Rechnung gestellt wurde. Diese Regelung gilt auch bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren. Auch die weiteren Bestimmungen für die Verjährung von Vergütungsansprüchen gelten gleichermaßen für Bauverträge nach BGB und solche nach VOB. Im Allgemeinen ist der Anspruch auf Werklohn nach zwei Jahren verjährt. Ist der Auftraggeber jedoch ein Gewerbebetrieb, verdoppelt sich diese Frist auf vier Jahre. Die Verjährung von Vergütungsansprüchen wird unterbrochen, sobald gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
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